Allgemeine Geschäftsbedingungen der TORINTA OEM Manufacturing GmbH

§1 Allgemeines

1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen mit Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts über Lieferungen und sonstige Leistungen.

2. Einkaufsbedingungen des Käufers werden auch dann nicht anerkannt, wenn die TORINTA OEM Manufacturing GmbH ihnen, selbst bei Kenntnis, nicht nochmals nach Eingang ausdrücklich widerspricht, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

§2 Angebote

1. Alle Angebote der TORINTA OEM Manufacturing GmbH sind freibleibend und vorbehaltlich ihrer Liefermöglichkeit.

2. Technische Änderungen in Form, Farbe und/oder Gewicht bleiben im Rahmen des zumutbaren ebenfalls vorbehalten.

§3 Versand

1. Der Versand erfolgt auf Gefahr des Käufers und zwar auch dann, wenn der Transport frei Haus erfolgt. Die Wahl des Versandweges ist der TORINTA OEM Manufacturing GmbH überlassen. Die Versandkosten trägt der Käufer, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart worden ist.

2. Der Abschluss einer Transportversicherung erfolgt nur auf schriftlichen Wunsch des Käufers und auf dessen Kosten. Etwaige Transportschäden sind dem Frachtführer und der TORINTA OEM Manufacturing GmbH unverzüglich anzuzeigen.

§4 Gefahrübergang

Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Waren geht mit der Übergabe, beim Versendungskauf mit der Auslieferung der Sache an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt auf den Käufer über.

§5 Lieferung/Abnahme

1. Lieferfristen sind annähernd. Sie gelten vorbehaltlich rechtzeitiger Selbstbelieferung. Werden vereinbarte Lieferfristen von der TORINTA OEM Manufacturing GmbH nicht eingehalten, so hat der Käufer der TORINTA OEM Manufacturing  GmbH schriftlich eine angemessene Nachlieferfrist von mindestens 4 Wochen zu setzen, die mit dem Eingang der Fristsetzung bei der TORINTA OEM Manufacturing  GmbH beginnt. Nach Ablauf der Nachlieferfrist ist der Käufer zum Rücktritt berechtigt. Bis zum Eingang der schriftlichen Rücktrittserklärung ist die TORINTA OEM Manufacturing  GmbH zur Nachlieferung berechtigt.

2. Teillieferungen sind zulässig.

§6 Preise

1. Alle Preise der TORINTA OEM Manufacturing  GmbH sind Nettopreise ohne gesetzl. Umsatzsteuer.

§7 Zahlung

1. Alle Rechnungen der TORINTA OEM Manufacturing  GmbH werden zum Tage der Lieferung bzw. der Bereitstellung der Ware ausgestellt. Sie sind innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug fällig.

§8 Sachmängelhaftung

1. Offensichtliche Mängel oder sonstige Beanstandungen bezüglich des Liefergegenstandes - auch das Fehlen garantierter und zugesicherter Eigenschaften - sind der TORINTA OEM Manufacturing  GmbH unverzüglich, spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Empfang des Liefergegenstandes schriftlich mitzuteilen.

2. Für handelsübliche oder geringe oder technisch nicht vermeidbare Abweichungen der Qualität, Farbe, der Maße, des Gewichts oder der Ausrüstung, übernimmt die TORINTA OEM Manufacturing  GmbH keine Haftung. Die anwendungstechnische Beratung der TORINTA OEM Manufacturing  GmbH in Wort und Schrift - auch soweit sie von Seiten der Vorlieferanten der TORINTA OEM Manufacturing  GmbH erfolgt - befreit den Käufer nicht von der eigenen Prüfung der gelieferten Waren für den beabsichtigten Zweck.

3. Nach begonnener Verarbeitung der Ware ist jede Beanstandung offensichtlicher Mängel ausgeschlossen.

§9 Allgemeine Haftungsbegrenzung, Verjährung und Rückgriff

1. Bei Verletzung vertraglicher und außervertraglicher Pflichten, insbesondere wegen Unmöglichkeit, Verzug, Verschulden bei Vertragsanbahnung und unerlaubter Handlung haftet die TORINTA OEM Manufacturing  GmbH, auch für Ihre leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen - nur in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit, beschränkt auf den bei Vertragsschluss voraussehbaren vertragstypischen Schaden. Im Übrigen ist die Haftung der TORINTA OEM Manufacturing  GmbH auch für Mangel- und Mangelfolgeschäden, ausgeschlossen.

2. Diese Beschränkungen gelten nicht bei schuldhaftem Verstoß gegen wesentliche Vertragspflichten, soweit die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird, bei schuldhaft herbeigeführten Schäden des Lebens, des Körpers und der Gesundheit und auch dann nicht, wenn und soweit die TORINTA OEM Manufacturing  GmbH die Garantie für die Beschaffenheit für die verkaufte Sache oder aber ein Beschaffungsrisiko übernommen hat, sowie in Fällen zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. Die Regeln über die Beweislast bleiben hiervon unberührt.

3. Soweit nichts anderes vereinbart, verjähren vertragliche Ansprüche, die dem Käufer gegen die TORINTA OEM Manufacturing  GmbH aus Anlass und im Zusammenhang mit der Lieferung der Ware entstehen, ein Jahr nach Ablieferung der Ware. Diese Frist gilt nicht für solche Waren, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet werden. Davon unberührt bleiben die Haftung der TORINTA OEM Manufacturing  GmbH aus vorsätzlichen und grob fahrlässigen Pflichtverletzungen, schuldhaft herbeigeführten Schäden des Lebens, des Körpers und der Gesundheit.

4. Rückgriffsansprüche des Käufers nach §478 BGB gegen die TORINTA OEM Manufacturing  GmbH sind beschränkt auf den gesetzlichen Umfang der gegen den Käufer geltend gemachten Mängelansprüche Dritter und setzen voraus, dass der Käufer seiner im Verhältnis zur TORINTA OEM Manufacturing  GmbH obliegenden Rügepflicht gemäß §377 HGB nachgekommen ist.

5. Die TORINTA OEM Manufacturing GmbH haftet nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit und nicht für Handlungen, Unterlassung von Bedienungs-, Umgangs- und Montagevorschriften welche Dritten zuzurechnen sind. Für Mängel an zugekaufter Ware wird kostenloser Ersatz geliefert. Eventuelle Folgekosten für Ein- und Ausbau, sowie Folgeschäden werden ausdrücklich nicht übernommen.

§10 Eigentumsvorbehalt

1. Die gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Zahlung aller im Zeitpunkt des Vertragschlusses bestehenden Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, Eigentum der TORINTA OEM Manufacturing  GmbH. Dies gilt auch dann, wenn die Zahlungen für besonders bezeichnete Forderungen geleistet wurden. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung sowie die Saldoziehung und deren Anerkennung berührt den Eigentumsvorbehalt nicht.

2. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in den unter Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstand oder in die an uns abgetretenen Forderungen hat der Käufer die TORINTA OEM Manufacturing  GmbH unverzüglich und unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten.

§11 Preise

Bei allen Aufträgen, - auch bei Bestellungen auf Abruf und Rahmenverträgen - bei denen die Lieferung vertragsgemäß oder auf Wunsch des Käufers später als vier Monate nach Auftragserteilung erfolgt, behält sich die TORINTA OEM Manufacturing  GmbH das Recht vor, ihre Preise angemessen zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Lohnsteigerungen oder Materialpreisänderungen eintreten. Diese werden dem Besteller auf Verlangen nachgewiesen.

§12 Schutzrechte, Werkzeuge, Modelle und Zeichnungen

1. Erfolgen Lieferungen nach Zeichnungen oder sonstigen Angaben des Käufers, trägt der Käufer die Verantwortung für die Richtigkeit und dafür, dass Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Der Käufer hat die TORINTA OEM Manufacturing  GmbH von sämtlichen Ansprüchen eines Schutzrechtinhabers freizustellen.

2. Kokillen, Modelle, Werkzeuge und Einrichtungen, die für die bestellte Ware benötigt werden, können von der TORINTA OEM Manufacturing  GmbH voll und anteilig berechnet werden. Sie bleiben Eigentum der TORINTA OEM Manufacturing  GmbH, auch wenn die TORINTA OEM Manufacturing  GmbH sie im Auftrag des Käufers angefertigt hat und/oder der Käufer sie anteilig oder voll bezahlt. Dies gilt auch, wenn sie nach speziellen Angaben des Käufers angefertigt sind, der sie ausschließlich für Lieferungen an den Besteller verwendet, solange dieser seine Abnahme - und Zahlungsverpflichtungen erfüllt und die Geschäftsverbindung andauert.

3. Werden drei Jahre nach der letzten Fertigung keine Teile nachbestellt, steht der TORINTA OEM Manufacturing  GmbH das Recht zu, die Kokillen, Modelle, Werkzeuge und die erstellten Einrichtungen nach einer entsprechenden Mitteilung an den Käufer innerhalb einer Frist von 4 Wochen ab Zugang der Mitteilung zu verschrotten oder anderweitig zu verwerten.

4. Für den Fall, dass der Käufer Insolvenz anmeldet, ist die TORINTA OEM Manufacturing  GmbH auch vor Ablauf von drei Jahren ohne eine vorherige entsprechende Mitteilung an den Käufer berechtigt, die Kokillen, die Modelle, die Werkzeuge und die erstellten Einrichtungen zu verschrotten oder anderweitig zu verwerten.

§13 Rücksendung von Ware

1. Rücksendungen von Ware aufgrund von Warenrückgaben sind nur nach vorheriger Vereinbarung zulässig und grundsätzlich frei vorzunehmen. Bei Gutschriften wieder verkaufsfähiger Ware werden 25% Handhabungskosten in Abzug gebracht.

§14 Erfüllungsort/Gerichtsstand

1. Erfüllungsort für sämtliche Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz der TORINTA OEM Manufacturing  GmbH.

2. Für sämtliche gegenwärtige und zukünftige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung, einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen, wird als Gerichtsstand der Firmensitz der TORINTA OEM Manufacturing  GmbH vereinbart. Dasselbe gilt, wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtstand in Deutschland hat oder der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Die TORINTA OEM Manufacturing  GmbH ist auch berechtigt, am Hauptsitz des Käufers zu klagen.

3. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN - Kaufsrechtes finden keine Anwendung.

4. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Kunden einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen ganz oder teilweise nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt.

TORINTA OEM Manufacturing GmbH

Brückenstraße 13, D-71364 Winnenden

 

Stand Oktober 2013